HEIMBETREUUNG: HILFEN FÜR ZU HAUSE
Viele Patientinnen fühlen sich durch die Erkrankung sehr geschwächt und bewältigen nur mit Mühe Ihren Haushalt. Es bieten sich jedoch mehrere Möglichkeiten der Abhilfe an.
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ANSCHLUSSHEILBEHANDLUNG
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Es ist auf jeden Fall sinnvoll, vor Beantragung Kontakt mit dem Sozialdienst der Krankenkasse aufzunehmen, um Einzelheiten abzusprechen. Auch sollten Sie bzw. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Möglichkeit einer stationären Rehabilitations- bzw. Nachsorgemaßnahme (Anschlussheilbehandlung = AHB) in Erwägung ziehen. In den Nachsorgekliniken sind Sie vorerst gut versorgt und können sich körperlich und seelisch von der Therapie erholen. In dieser Zeit können und sollen dann die weiteren Weichen für eine spätere optimale soziale Versorgung zu Hause gestellt werden.
HILFEN FÜR ZU HAUSE
Es gibt zahlreiche Hilfen für zu Hause. Die Sozialarbeiter in den Akut- und Rehabilitations-/Nachsorgekliniken besprechen mit Ihnen und Ihren Angehörigen die Situation und leiten – falls notwendig – entsprechende Hilfen vor Ort ein. Eine weitere Möglichkeit ergibt sich durch die Nutzung begleitender Beratungs- und Betreuungsinstitutionen. Einige Krankenkassen haben für ihre an Krebs erkrankten Versicherten und deren Angehörige einen hauseigenen sozialen Dienst eingerichtet, der allerdings nur Hilfe vermittelt.
Das Spektrum der angebotenen sozialen Hilfen ist weit gefächert:
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häusliche Krankenpflege
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Hilfe bei der Haushaltsführung
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Einkaufen durch Zivildienstleistende
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Haushaltshilfe durch Fachkräfte
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medizinische Hilfe durch examinierte Kräfte
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Essen auf Rädern
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Hausnotrufdienst
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Behindertenindividualberatung
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HÄUSLICHE KRANKENPFLEGE
In der Regel besteht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege für vier Wochen und umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Ihr Partner oder Ihre Angehörigen sollten mindestens eine Woche bis drei Tage vor Ihrer Entlassung durch die Klinik oder Ihre Hausärztin bzw. Ihren Hausarzt bei der Krankenversicherung häusliche Krankenpflege für Sie beantragen. Bis zu Ihrer Entlassung können die entsprechenden Vorkehrungen zu Hause getroffen werden (z. B. Beschaffung von Hilfsmitteln).
Die häusliche Krankenpflege, deren Kosten von der Krankenkasse übernommen werden, umfasst die sogenannte Behandlungspflege (z. B. Wundversorgung), die Grundpflege (z. B. Körperpflege) und die hauswirtschaftliche Versorgung (z. B. Essen zubereiten).
Sind Sie im Sinne des Pflegeversicherungsgesetztes pflegebedürftig, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung und nicht die Krankenkasse. In diesem Fall sollten Ihr Partner oder Ihre Angehörigen einen Antrag auf Beurteilung der Pflegebedürftigkeit bei der zuständigen Pflegeversicherung stellen. Die Pflegekasse schickt dann einen Gutachter nach Hause oder zu Ihnen ins Krankenhaus, der den Grad Ihrer Pflegebedürftigkeit festlegt. Sie brauchen dabei keine Angst zu haben: Pflegebedürftigkeit ist in keiner Weise identisch mit einem Heimaufenthalt. Im Gegenteil: Durch die Pflegeversicherung soll eine häusliche Pflege ermöglicht bzw. ein Aufenthalt in einem Pflegeheim vermieden werden! An den Kosten der häuslichen Krankenpflege müssen Sie sich selbst beteiligen.
Weitere Informationen sowie Auskünfte zu Pflegegeld für Angehörige, Ehrenamtliche oder sogenannte „Sachleistungen“ für ambulante Pflegedienste erhalten Sie von Ihrer Kranken- bzw. Pflegeversicherung.
HAUSHALTSHILFE
Gemäß § 38 Sozialgesetzbuch (SGB) V wird ausgesprochene Haushaltshilfe nur dann gewährt, wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aber behindert ist. Einige Kassen leisten auch Haushaltshilfe ohne diese Bedingung (Ermessensleistung). Auch an den Kosten für eine Haushaltshilfe müssen Sie sich selbst beteiligen.
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Deutsche Krebshilfe e. V. Die blauen Ratgeber: https://www.krebshilfe.de/fileadmin/Downloads/PDFs/Blaue_Ratgeber/040_0106.pdf zuletzt abgerufen am 21.02.2023.