BRUSTKREBS UND BERUF – WIE GEHT DAS ZUSAMMEN?
Kann ich während einer Chemotherapie arbeiten? Wie ist meine Belastbarkeit während und nach der Therapie? Frauen mit der Diagnose Brustkrebs fragen sich: Wie geht das Arbeitsleben weiter? Brustkrebs und Beruf lassen sich durchaus vereinbaren – sofern Sie sich wohl genug fühlen, um arbeiten zu gehen. Sollten Sie eine längere Krankenstandsdauer haben, greifen verschiedene Hilfesysteme.
Diagnose Brustkrebs: Wie sage ich es meinem Arbeitgeber? Was sind meine Rechte, meine Pflichten?
Wie läuft das mit Krankschreibung und Krankengeld?
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DIAGNOSE BRUSTKREBS: WIE SAGE ICH ES MEINEM ARBEITGEBER? WAS SIND MEINE RECHTE, MEINE PFLICHTEN?
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Mit Kollegen über die Krankheit reden?
Haben Sie zu einer Kollegin bzw. einem Kollegen ein vertrautes Verhältnis, können Sie natürlich mit ihr oder ihm darüber sprechen. Viele Krebspatientinnen halten den Arbeitsplatz erfahrungsgemäß als einen „krebsfreien“ Bereich. Auch diese Entscheidung liegt ganz bei Ihnen. Gleichzeitig ist es womöglich sinnvoll, wenn Sie Ihre Kollegen informieren, denn nur dann können die Sie verstehen, unterstützen und Ihre Belastbarkeit besser einschätzen.
Arbeiten trotz Brustkrebs – kann ich eine Teilzeitbeschäftigung erreichen?
Prinzipiell hat jede Frau Anspruch darauf, die Arbeitszeit zu reduzieren. Voraussetzungen sind:
-
Sie arbeitet seit mehr als sechs Monaten bei dem Arbeitgeber.
-
Der Betrieb hat mehr als 15 Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter.
-
Es sprechen keine betrieblichen Gründe gegen die Teilzeitbeschäftigung.
Arbeiten nach der Krebserkrankung – kann ich vielleicht umschulen?
Kann eine Frau nach der Erkrankung nicht mehr in ihren alten Beruf zurück, finanzieren verschiedene Kostenträger unter Umständen eine Umschulung. Das fällt unter die „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (berufliche Rehabilitation). Zu den Kostenträgern gehören z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder die Träger der Grundsicherung.
Grundsätzlich gilt: Sie müssen (wie bei anderen Erkrankungen auch) Ihre Krankschreibung unverzüglich, d. h. innerhalb von drei Tagen, beim Arbeitgeber vorlegen. Warum Sie nicht arbeiten können, darüber sind Sie keine Auskunft schuldig. Wenn Sie aber ein vertrauensvolles Verhältnis zu Ihrem Arbeitgeber haben, sollten Sie (zumindest in etwa) sagen, worum es geht. Denn die Krankenstandsdauer bei Brustkrebs ist oft länger und wenn Ihr Arbeitgeber weiß, wie lange Sie voraussichtlich krank sein werden, kann er Ihren Ersatz planen und vielleicht sogar schon anfangen darüber nachzudenken, wie er Sie wieder in Ihren Arbeitsplatz eingliedern kann. Stünden etwa größere Maßnahmen (Umbau, Wechsel des Arbeitsplatzes an) an, kann man direkt den Betriebsarzt mit einbeziehen.
Aber: Mit wem Sie wann über Ihre Erkrankung sprechen, entscheiden Sie!
Kann mir während der Erkrankung gekündigt werden?
Prinzipiell kann ein Arbeitgeber einer erkrankten Frau kündigen. Aber: Die Hürden für eine wirksame Kündigung sind bei erkrankten Menschen noch höher als sowieso schon, die Vorschriften des Arbeitsrechts noch strenger. Auch eine bescheinigte Schwerbehinderung schützt Sie zusätzlich davor, den Arbeitsplatz zu verlieren.
Sollten Sie eine Kündigung fürchten, wenden Sie sich unbedingt an eine Expertin bzw. einen Experten für Arbeitsrecht. Das können z. B. sein:
-
Personal- oder Betriebsrat (evtl. Schwerbehindertenvertretung)
-
Gewerkschaften, Berufsverbände
-
Anwälte für Arbeitsrecht
WIE LÄUFT DAS MIT KRANKSCHREIBUNG UND KRANKENGELD?
Vom Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit, die ärztlich bestätigt sein muss, zahlt der Arbeitgeber bei Angestellten das Gehalt sechs Wochen lang weiter. Ab der siebten Woche übernimmt die Krankenkasse („Krankengeld“). Sie zahlt meist ca. 70 Prozent des Bruttogehalts. Abgezogen werden davon Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, nicht aber die Beiträge zur Krankenversicherung.
Das Krankengeld läuft wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Wie lang eine Frau insgesamt arbeitsunfähig sein wird, lässt sich nicht pauschal sagen.
TIPP
Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, ob Sonderregelungen in Ihrem Vertrag vereinbart sind (z. B. öffentlicher Dienst).
Selbstständige Frauen haben andere Optionen:
-
Sie geben eine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse ab und zahlen einen etwas höheren Betrag.
-
Sie schließen einen Wahltarif mit der Krankenkasse ab.
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Sie schließen eine private Krankentagegeldversicherung ab.
Was, wenn das Krankengeld ausläuft?
Nach den 78 Wochen verliert man den Anspruch auf Krankengeld („Aussteuerung“). Ist eine Frau weiter arbeitsunfähig, prüft der Rententräger auf eine Erwerbsunfähigkeit hin. Ist das bis zum Ablauf des Krankengeldes noch nicht erfolgt – erhält eine Frau also keinerlei finanzielle Unterstützung mehr – kann diese Lücke das Arbeitslosengeld (ALG I) schließen („Nahtlosigkeitsregelung“).
Quelle: Deutschen Krebshilfe und der Deutschen Krebsgesellschaft. Die blauen Ratgeber. Wegweiser zu Sozialleistungen. Im Internet, unter https://www.krebshilfe.de/fileadmin/Downloads/PDFs/Blaue_Ratgeber/040_0106.pdf, abgerufen 19.9.2020, S. 27
ARBEITEN WÄHREND DER BEHANDLUNG BEI BRUSTKREBS
Ob Sie während der Behandlung arbeiten gehen, hängt ab von der Art der Behandlung, Ihrem aktuellen Arbeitsplatz und Ihrer Belastbarkeit. Frauen, die eine Chemotherapie erhalten, berichten verschiedenes. Einige nehmen sich nach den Gaben ein paar Tage Auszeit, um sich zu erholen, gehen dann aber wieder arbeiten. Andere schaffen es nicht arbeiten zu gehen, weil die Nebenwirkungen sie zu stark belasten. Ähnliches gilt für die Zeit der Strahlentherapie. Frauen, die eine Antihormontherapie über fünf Jahre erhalten, arbeiten im Allgemeinen ohne Probleme weiter.
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Verrichten Sie jedoch eine körperlich anspruchsvolle Arbeit, haben Kontakt zu Kunden oder das Gefühl, Ihre Arbeit nicht durchhalten zu können, sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber. Vielleicht lässt sich für die Dauer der Therapie ein anderer Arbeitsplatz für Sie finden, der nicht so belastend ist.
Grundsätzlich ist es möglich, die Arbeitszeit zu reduzieren. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber.
WIE KOMME ICH IN MEINEN BERUF ZURÜCK?
Können Sie wegen der Erkrankung Ihren Beruf aktuell nicht ausüben, haben Sie meist Anspruch auf eine berufliche Rehabilitation („Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“). Sie soll die Arbeitsfähigkeit erhalten, wiederherstellen oder verbessern. Kostenträger sind meist die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen.
Denken Sie durchaus auch darüber nach, sich eine Schwerbehinderung bescheinigen zu lassen. Abhängig von Ihrer Lebenssituation kann das Vorteile haben und einen Teil der Mehrkosten durch die Erkrankung abfedern.
Das Hamburger-Modell – Wiedereingliederung
Für einen reibungslosen Wiedereinstieg in den Beruf kann das sogenannte Hamburger Modell sorgen. War eine Arbeitnehmerin länger krank, findet sie stufenweise (z. B. mit steigenden Stundenzahlen/Tag) wieder an den Arbeitsplatz zurück. Zusammen mit einem Rehabilitationsarzt und dem Arbeitgeber erstellt sie den Wiedereingliederungsplan. In der Zeit erhält die Arbeitnehmerin entweder weiterhin Krankengeld oder bezieht ein Übergangsgeld. Die Frau kann die Wiedereingliederung jederzeit abbrechen. Frauen, die eine stufenweise Wiedereingliederung wünschen, müssen sie beantragen. Formulare haben die behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte.
Viele weitere Infos zur Wiedereinstieg in den Beruf finden Sie auf der Seite: www.einfach-teilhaben.de.
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Natürlich kann auch eine Teilzeitbeschäftigung eine Option sein.
Ansprechpartner für Ihre Fragen sind z. B.:
-
Sozialdienst des Krankenhauses oder der Rehabilitationsklinik
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Krebsberatungsstellen
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Kostenträger wie Rentenversicherung, Arbeitsagentur
-
Krankenkassen
KANN ICH UNTER UMSTÄNDEN EINE RENTE BEZIEHEN?
Sind Frauen aufgrund der Erkrankung nur eingeschränkt oder gar nicht leistungs- und/oder erwerbsfähig, können sie eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung beantragen. Die volle Rente erhalten Sie, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können (bei drei bis sechs Stunden pro Tag erhalten sie eine Teilrente).
Allerdings gilt der Grundsatz: Rehabilitation vor Rente.
Die Rentenversicherung wird prüfen, ob eine Frau z. B. durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder zurück in den Beruf geführt werden kann – bevor sie die Rente bewilligt.
Leider bleibt laut Krebsgesellschaft im Fall der Erwerbsminderung oft nur ein Drittel des ursprünglichen Nettoeinkommens. Was oft zum Leben nicht ausreicht. Dann können Frauen evtl. zusätzliche Leistungen vom Sozialamt erhalten. Möglich ist auch, neben der Erwerbsminderungsgrenze etwas arbeiten zu gehen.
Haben Sie eine Schwerbehinderung bescheinigt, können Sie evtl. etwas früher in die „normale“ Rente eintreten.
Beratung und weitere Informationen finden Sie z. B. bei:
-
Personalrat/Betriebsrat
-
Schwerbehindertenvertreter
-
Personalabteilung, je nach Situation und Betrieb
-
Gesetzliche Rentenversicherung
-
Lokale Integrationsämter
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Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Bei diesen Einrichtungen finden Sie Beratung und Information:
Ein weiterer Ansprechpartner bei Problemen mit der Krankenversicherung ist die kostenfreie Schlichtungsstelle Versicherungsombudsmann e. V.
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Die blauen Ratgeber. Wegweiser zu Sozialleistungen. Stand 01 / 2023 https://www.krebshilfe.de/infomaterial/Blaue_Ratgeber/Sozialleistungen-bei-Krebs_BlaueRatgeber_DeutscheKrebshilfe.pdf zuletzt abgerufen 21.02.2023.
Deutsche Rentenversicherung. Erwerbsminderungsrenten: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemeine-Informationen/Rentenarten-und-Leistungen/Erwerbsminderungsrente/erwerbsminderungsrente_node.html zuletzt abgerufen am 21.02.2023.
https://www.krebsinformationsdienst.de/leben/alltag/arbeiten-mit-krebs.php zuletzt abgerufen am 21.02.2023.
https://www.krebsgesellschaft.de/onko-internetportal/basis-informationen-krebs/leben-mit-krebs/beratung-und-hilfe/armutsrisiko-krebs.html zuletzt abgerufen am 21.02.2023.
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/krankengeld-ab-wann-sie-es-bekommen-und-wie-sie-es-beantragen-38939 zuletzt abgerufen am 21.02.2023.