DAS TESTAMENT
Lebensereignisse wie beispielsweise eine schwere Erkrankung können Anlass sein, sich über Dinge Gedanken zu machen, über die Frau oder Mann sonst nicht nachdenkt oder nachdenken mag. Dazu gehört sicher das Testament.
Das soll auf keinen Fall heißen, dass Ihre Brustkrebserkrankung zu Ihrem Tode führen wird! Viele betroffene Frauen beschäftigen sich aber jetzt mit diesem Thema, da für manche Frauen der Tod leider noch, trotz aller medizinischen Fortschritte, eine Folge der Erkrankung sein kann.
Wer erbt, falls kein Testament vorhanden ist?
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WER ERBT, FALLS KEIN TESTAMENT VORHANDEN IST?
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Falls Sie kein Testament oder keinen Erbvertrag verfasst haben, dann wird Ihr Erbe unter Ihren Verwandten und Ihrem Ehegatten nach den gesetzlichen Bestimmungen verteilt.
Dies bedeutet, dass zunächst neben Ihrem Ehegatten nur Ihre besonders nahen verwandten Erben der 1. Ordnung – das sind Ihre direkten Abkömmlinge, also Ihre Kinder, Enkel, Urenkel etc. – am Erbe teilhaben. Alle entfernteren Verwandten erhalten kein Erbe. Ist kein Verwandter der 1. Ordnung am Leben, sind die Verwandten der 2. Ordnung erbberechtigt. Dies sind Ihre Eltern und deren Kinder und Kindeskinder, also Ihre Geschwister, Neffen und Nichten.
Ist nur noch ein Verwandter/eine Verwandte aus einer vorhergehenden Ordnung am Leben, schließt dieser/diese alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung aus. Kinder einer/s zunächst Erbberechtigten, die/der bereits verstorben ist, übernehmen deren oder dessen Erbteil.
MÜSSEN SIE EIN TESTAMENT VERFASSEN?
Vielleicht überlegen Sie sich einmal und schreiben auf, wer heute Ihr Erbe sein würde, sollte Ihnen etwas zustoßen. Wenn Sie jetzt beispielsweise Ihr Erbe gerne an derzeit nicht erbberechtigte Personen oder Organisationen vermachen möchten oder eventuell bestimmte Personen von Ihrem Erbe ausschließen möchten, dann sollten Sie ein Testament verfassen. Oder aber, wenn Sie jung verheiratet sind und sichergehen möchten, dass im Todesfall Ihr Erbe nur an den Ehegatten geht.
Zudem ist die Errichtung eines Testaments bei großen Werten sinnvoll, wenn die Nachfolge eines Unternehmens geregelt werden muss oder das Erbe aus wirtschaftlichen Gründen nicht unter vielen gesetzlichen Erben aufgeteilt werden soll.
In jedem Fall geht das Testament der gesetzlichen Erbfolge vor; es können nur Personen erben, die Sie im Testament nennen. Eine Ausnahme bilden hierbei nur die Pflichtteilsberechtigten.
WAS IST DER PFLICHTTEIL?
Pflichtteilberechtigte haben einen Anspruch auf einen Teil des Erbes, auch wenn das Testament sie nicht erwähnt. Berechtigte sind der/die überlebende Ehepartner/in (auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft), die Kinder und Kindeskinder oder die Eltern, wenn diese ohne die testamentarische Verfügung gesetzliche Erben geworden wären.
Der Gesetzgeber sichert diesem Personenkreis den sogenannten Pflichtteil zu, das ist eine Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
WAS SIE BEIM VERFASSEN EINES TESTAMENTS BEACHTEN MÜSSEN
Beim Errichten Ihres Testaments müssen Sie bestimmte formale Erfordernisse beachten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Testament ungültig ist. So muss das Testament vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.
Weitere Informationen und Erklärungen zur Errichtung eines Testaments, beispielsweise auch dazu, wie man ein Testament macht, finden Sie unter anderem in einer Broschüre des Bundesministerium der Justiz.
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Bundesministerium der Justiz. Erben und Vererben. Informationen und Erklärungen zum Erbrecht. Berlin, 2012.